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   BSG, 30.10.1958 - 7 RAr 8/57   

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https://dejure.org/1958,4729
BSG, 30.10.1958 - 7 RAr 8/57 (https://dejure.org/1958,4729)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1958 - 7 RAr 8/57 (https://dejure.org/1958,4729)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1958 - 7 RAr 8/57 (https://dejure.org/1958,4729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 8, 218
  • NJW 1959, 503
  • MDR 1959, 249
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 121/84
    Dem könnte entgegenstehen, daß die Klägerin bzw der Geschäftsführer die naheliegende Möglichkeit, die Zweifel an der Beitragspflicht, die seinerzeit Anlaß zur Anfrage bei der Beigeladenen gegeben hatten, auf dem Rechtswege zu klären, nicht wahrgenommen hat (vgl das Urteil des Senats BSGE 8, 218 und zur Unzulässigkeit der Verjährungseinrede für den Fall früheren fehlerhaften Verhaltens des die Einrede erhebenden Versicherungsträgers BSGE 24, 66, 69 f [BSG 28.10.1965 - 3 RK 55/61]; 28, 282; 34, 1, 14; 34, 124; 42, 219, 222 f = SozR 2200 § 29 Nr. 6; für den Fall, daß einer dritten Stelle ein Fehler unterlaufen ist BSGE 40, 279, 281 = SozR 2200 § 29 Nr. 4 und allgemein zur Verjährungseinrede ferner BSGE 19, 88, 93 [BSG 09.04.1963 - 10 RV 1059/60]; 20, 262, 265; 32, 21, 28).
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RAr 1/79

    Angestelltenversicherungsgesetz - Vorstandsmitglied - Versicherungsverein

    Eine etwa für einen Teil der Beiträge inzwischen eingetretene Verjährung (§ 186 Abs. 2 AFG a.F.) ist nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte sich nicht darauf berufen hat (vgl. BSGE 8, 218, 222).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Entsprechend hat der 7. Senat des BSG entschieden, daß die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Beiträgen (§ 29 Abs. 2 RVO) nur auf Einrede, nicht aber von Amts wegen berücksichtigt werden könne (BSG 8, 218, 222).
  • BSG, 02.02.1971 - 8 RV 617/69
    Das hat die Klägerin zwar nicht getan, sie hatte jedoch vor der Auszahlung des Einkommensausgleichs bei dem Beklagten angefragt, ob diese Leistung zu gewähren sei, so daß es einer Anmeldung nicht mehr bedurfte° Da der Beklagte mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 196" den Anspruch auf Einkommensausgleich und den Ersatzanspruch anerkannt und dieses Anerkenntnis entsprechend @ 208 BGB die Verjährung unterbrochen hat, sind die Ansprüche im Umfange des Urteils der VorinStanz auch nicht etwa verjährt, zumal die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung, soweit das BVG selbst keine eigenen Bestimmungen getroffen hat, sinngemäß im Versorgungsrecht Anwendung finden (vglu statt anderen BSG 8, 218, 221)° Die Revision des Beklagten ist somit begründet° " 11.
  • BSG, 29.03.1960 - 7 RAr 50/58
    in der Zeit vom 10 Februar 1949 bis ebenfalls zum 500 November 1955 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ges"andenlumentDie Beklagte hat jedoch gegenüber den RückerstattungsanspTüchen der Kläger die Einrede der Verjährung erhobene Das AVAVG aOFo enthält keine ausdrückliche Regelung der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Beiträgeno Nach 5 145 AVAVG aoFcp der die Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betrifft" findet jedoch auf Zahlungen 5 29 RVO Anwendungu Der erkennende Senat hat daher in seinem Urteil vom 300 Oktober 1958 - 7 RAr 8/57 - bereits entschieden; da ß sich die Verjährung eines Anspruchs auf Rückerstattung von beitragen zur Arbeits losenversicherung nach 5 29 Abs" 2 RVO richtet".
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